# § 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften §§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.