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# § 19 Ausgleichsämter
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Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland für mehrere Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden. In diesem Falle gilt § 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
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