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lawgit/laws_md/lap-htverwdv/§44.md

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# § 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
1.Bauingenieurwesen (B),
2.Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder
3.Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Studienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.