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# § 2 Laufbahnämter
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(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes.
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(3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind regelmäßig zu durchlaufen.
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