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# § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
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(1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Bewerberinnen zu Bibliotheksreferendarinnen und die Bewerber zu Bibliotheksreferendaren ernannt.
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(2) Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Abordnung zu anderen Behörden unterstehen sie zusätzlich auch deren Dienstaufsicht.
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