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# § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
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(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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