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# § 27 Gesamtergebnis
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(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
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1.die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
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2.die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit
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a)jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und
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b)jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,
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insgesamt 50 vom Hundert, und
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3.die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
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Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
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(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
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(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
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