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# § 3 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
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h)der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
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i)technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Arbeits- und Geschäftsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen entwickeln und anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Arbeits- und Geschäftsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
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5.Leistungen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen bei Kundinnen und Kunden oder in der Werkstatt erbringen, insbesondere
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a)Instandhaltung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
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b)technische Beurteilung sowie Problem- und Fehlerdiagnose von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
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c)Instandsetzung von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen sowie von deren Bauteilen, deren Baugruppen sowie deren Systemen,
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d)Herstellung von Bauteilen und Baugruppen sowie Systemen,
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e)Installation von Bauteilen, von Baugruppen und von Systemen an Geräten, an Maschinen sowie an Anlagen,
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f)Installation von Maschinen,
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g)Inbetriebnahme von Geräten, von Maschinen sowie von Anlagen,
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h)Dokumentation durchgeführter Leistungen nach den Buchstaben a bis g sowie
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i)fachliche Unterstützung von Werkstattpersonal, insbesondere bei komplexen Diagnosen,
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6.technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)die Maschinentechnologien und deren mechatronische Informations- und Kommunikationssysteme sowie vernetzte Informations- und Kommunikationssysteme,
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b)die Diagnosetechnik, die Messtechnik, die Prüftechnik sowie die Instandhaltungstechnik,
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c)die Regelungen für
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aa)amtliche Prüfungen,
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bb)Emissionsprüfungen und
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cc)sonstige Sicherheitsprüfungen,
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d)die Vorschriften für Haftung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,
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e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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f)die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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g)das benötigte Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen sowie Werkzeuge,
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h)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.maschinenbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle identifizieren, auswerten und anwenden,
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8.Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Protokolle, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie unter Beachtung von Herstellerinformationen und Produktinformationen, anfertigen, bewerten und korrigieren,
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9.Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
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10.Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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11.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
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12.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.
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