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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik
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1.mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen,
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2.mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen,
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3.vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen,
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4.automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen,
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5.smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie
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6.autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.
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