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# § 5
Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre anzusetzen.