4 lines
260 B
Markdown
4 lines
260 B
Markdown
# § 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
|
|
|
|
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
|