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# § 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen
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(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
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(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen
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1.im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,
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2.in den Jahren 2018 bis 2025:
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a)150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und
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b)50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
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Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.
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(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
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1.das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder
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2.das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.
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Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
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1.die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,
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2.die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
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Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
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(4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls
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1.das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder
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2.sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.
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Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
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1.das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder
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2.sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.
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(5) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen jeweils die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen, verringert sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den darauffolgenden Gebotstermin auf den rechnerischen Durchschnittswert der Gebotsmengen der in den beiden vorangegangenen Gebotsterminen zulässigen Gebote abzüglich 10 Prozent.
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(6) Liegt in zwei aufeinander folgenden Gebotsterminen der Ausschreibungen für KWK-Anlagen die Gebotsmenge aller zulässigen Gebote oberhalb des Ausschreibungsvolumens und wurde zu einem früheren Gebotstermin in wenigstens einem Fall das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 5 verringert, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2, 3 oder 4 für den nächsten Gebotstermin um das in früheren Gebotsterminen aufgrund von Absatz 5 nicht zur Ausschreibung zugelassene Ausschreibungsvolumen, maximal jedoch um weitere 10 Prozent des insgesamt für diesen Gebotstermin nach Absatz 1 vorgesehenen Ausschreibungsvolumens.
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(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen.
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