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# § 21 Pönalen
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(1) Bieter müssen an den Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn
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1.mehr als 10 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots vor oder mit der Zulassung der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems nach § 16 entwertet werden,
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2.die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System mehr als 48 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen hat,
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3.der Bieter seine jährliche Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 verletzt hat oder
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4.der Bieter nach § 13 Nummer 1 von dem Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden ist.
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(2) Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
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1.abzüglich der vor Ablauf des 48. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 18 Euro pro Kilowatt,
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2.abzüglich der vor Ablauf des 50. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 34 Euro pro Kilowatt,
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3.abzüglich der vor Ablauf des 52. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt oder
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4.abzüglich der vor Ablauf des 54. auf die Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 folgenden Monats in Dauerbetrieb genommenen elektrischen KWK-Leistung multipliziert mit 66 Euro pro Kilowatt.
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Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.
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(3) Die Forderung nach Absatz 1 muss durch Überweisung eines entsprechenden Geldbetrages auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
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(4) Der Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich der Forderungen nach Absatz 1 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des 56. Kalendermonats nach der Bekanntgabe des Zuschlags nach § 15 Absatz 2 erfüllt hat.
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(5) Die ausschreibende Stelle teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
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1.die registrierten Angaben des Gebots,
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2.den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge nach § 15 Absatz 2,
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3.den Zuschlagswert für das Gebot,
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4.die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
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5.das Erlöschen des Zuschlags,
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6.die Entwertung eines Zuschlags und
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7.die Verletzung der jährlichen Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1.
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(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die nach Absatz 1 zu leistenden Pönalen als Einnahme im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Anlage 1 Nummer 6.2 des Energiefinanzierungsgesetzes verbuchen. Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.
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