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# § 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
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(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
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(2) Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
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1.der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
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2.der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
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Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.
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