10 lines
625 B
Markdown
10 lines
625 B
Markdown
# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
|
|
|
|
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
|
|
|
|
(2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
|
|
|
|
(3) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
|
|
|
|
(4) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten.
|