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# § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
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Versicherungspflichtige, die eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden
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1.Beginn und Höhe der Rente,
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2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
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3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.
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