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lawgit/laws_md/kvhilfsmv/§2.md

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# § 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
1.Alkoholtupfer
2.Armtragetücher, Armtragegurte
3.Augenbadewannen
4.Augenklappen
5.Augentropfpipetten
6.Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.Brillenetuis
8.Brusthütchen mit Sauger
9.Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.Fingerlinge
13.Fingerschienen
14.Glasstäbchen
15.Gummihandschuhe
16.-
17.Ohrenklappen
18.Salbenpinsel
19.Urinflaschen
20.Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.