4 lines
245 B
Markdown
4 lines
245 B
Markdown
# § 63 Gebühren und Auslagen
|
|
|
|
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
|