17 lines
1.4 KiB
Markdown
17 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
|
|
|
|
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen die zu bezuschlagenden Gebote und den Steinkohlezuschlag.
|
|
|
|
(2) Der Gebotstermin für die Ausschreibung
|
|
1.im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ist der 1. September 2020,
|
|
2.im verkürzten Verfahren für das Jahr 2021 ist der erste Werktag des Monats, der vier Monate nach dem Gebotstermin nach Nummer 1 liegt,
|
|
3.mit dem Zieldatum 2022 liegt 20 Monate vor diesem Zieldatum,
|
|
4.mit dem Zieldatum 2023 liegt 21 Monate vor diesem Zieldatum,
|
|
5.mit dem Zieldatum 2024 liegt 28 Monate vor diesem Zieldatum,
|
|
6.mit dem Zieldatum 2025 liegt 32 Monate vor diesem Zieldatum und
|
|
7.mit dem Zieldatum 2026 liegt 34 Monate vor diesem Zieldatum .
|
|
|
|
(3) Ergibt die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 für eines der Zieldaten 2022 bis 2026, dass das Ausschreibungsvolumen null oder negativ ist, führt die Bundesnetzagentur für dieses Zieldatum kein Ausschreibungsverfahren durch.
|
|
|
|
(4) Liegt eine Woche vor dem Gebotstermin nach Absatz 2 Nummer 1 noch keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zu den Teilen 2 und 3 vor, kann die Bundesnetzagentur die Fristen und Termine nach Absatz 2 Nummer 1 und den §§ 11 und 21 Absatz 1 so anpassen, dass für die Ausschreibung im verkürzten Verfahren für das Jahr 2020 ein Zuschlagstermin nach § 21 am 1. Dezember 2020 erreicht wird.
|