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# § 2 Rechnungsgrundlagen
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(1) Rechnungsgrundlagen sind:
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1.der Rechnungszins,
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2.die Ausscheideordnung,
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3.die Kopfschäden,
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4.der Sicherheitszuschlag,
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5.die sonstigen Zuschläge und
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6.die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.
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(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.
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(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.
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