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# § 3
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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Satzung der "Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut" für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
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(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem ein Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Studienzentrale nach Artikel 14 ihrer Satzung wirksam geworden ist.
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(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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