7 lines
481 B
Markdown
7 lines
481 B
Markdown
# § 2 Bleibende Zollgutverwendung
|
|
|
|
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung
|
|
1.im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
|
|
2.im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder
|
|
3.im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
|