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# § 61 Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“
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(1) Im Prüfungsbereich „Produktionsplanung und -analyse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitspläne zu erstellen, Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
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2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
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3.die Auftragsabwicklung auszuwerten und zu dokumentieren,
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4.qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anzuwenden, auszuwerten und zu dokumentieren,
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5.Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anzuwenden sowie
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6.Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärmeschutz anzuwenden.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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