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# § 37 Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“
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(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
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2.Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
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3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,
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4.physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,
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5.Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
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6.Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
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7.Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie
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8.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
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(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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