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# § 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
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1.in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sowie
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2.im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ in den drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6, 7 und 8.
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(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
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1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“,
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2.die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
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3.die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
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(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 6 bis 8 ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
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(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation“ mit 25 Prozent,
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2.die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
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Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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