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# § 23 Steuersatz
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(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für
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1.Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,
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2.den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,
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3.den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,
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4.den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,
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5.den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und
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6.Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent
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des zu versteuernden Einkommens.
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(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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