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# § 28 Beziehung zu Kreditnehmern
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(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
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1.nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
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2.den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
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3.die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
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Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
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(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.
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