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# § 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften
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(1) Die für die Unbrauchbarmachung erforderlichen technischen Veränderungen richten sich nach der Art der Kriegswaffe.
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(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Allgemeinverfügung die im Einzelfall je nach Art der Kriegswaffe erforderlichen technischen Veränderungen anordnen.
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