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# § 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft
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Teil 3 dieser Verordnung gilt nicht für
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1.die obersten Bundes- und Landesbehörden,
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2.die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Streitkräfte,
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3.die Polizeien des Bundes und der Länder,
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4.die Zollverwaltung,
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5.Museen und Sammlungen in staatlicher Trägerschaft,
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6.Gesellschaften, die ausgemusterte Kriegswaffen des Bundes oder der Länder verwerten und deren Gesellschafter ausschließlich der Bund oder Länder sind,
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und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.
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