20 lines
1.1 KiB
Markdown
20 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 5 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
|
|
|
|
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
|
|
1.Name und Anschrift des Antragstellers,
|
|
2.Name und Anschrift derjenigen, zwischen denen der Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen geschlossen werden soll,
|
|
3.Bezeichnung der Kriegswaffen,
|
|
4.Nummer der Kriegswaffenliste,
|
|
5.Stückzahl oder Gewicht,
|
|
6.Bezeichnung des Landes, in dem sich die Kriegswaffen befinden.
|
|
|
|
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
|
|
|
|
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
|
|
1.den voraussichtlichen Verwendungszweck,
|
|
2.das voraussichtliche Bestimmungsland,
|
|
3.den voraussichtlichen Endverbleib.
|
|
Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.
|
|
|
|
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
|