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# § 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung
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innerhalb des Bundesgebietes
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(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
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1.Name und Anschrift des Antragstellers
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2.Name und Anschrift des Absenders
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3.Name und Anschrift des Empfängers
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4.Bezeichnung der Kriegswaffen
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5.Nummer der Kriegswaffenliste
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6.Stückzahl oder Gewicht
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7.Name und Anschrift des Beförderers
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8.Zweck der Beförderung
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9.Beförderungsmittel
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10.Versand- und Zielort
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11.Zeitraum der Beförderung.
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(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
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(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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