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# § 1
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(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
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1.für den Bereich der Bundeswehr auf das BundesministeriumfürVerteidigung,
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2.für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
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3.für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
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4.für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
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übertragen.
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(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.
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