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# § 8 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,
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2.entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,
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3.entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,
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4.entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,
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5.entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
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6.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder
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7.entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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