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# § 8
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht zur Anzeige nach § 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
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(3) Die §§ 59 und 60 des Gesetzes über das Kreditwesen sind anzuwenden.
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