7 lines
579 B
Markdown
7 lines
579 B
Markdown
# § 4
|
|
|
|
Ein Kreditinstitut hat am 1. Januar 1985 bestehende
|
|
1.erhebliche Beteiligungen im Sinne des § 10a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen oder maßgebliche Beteiligungen im Sinne des § 13a Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen an Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und
|
|
2.Unternehmensbeziehungen, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf derartige Unternehmen ausgeübt werden kann,
|
|
bis zum 1. Juli 1985 dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen.
|