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# § 2
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(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
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im Bereich der Deutschen Bundesbahnbis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
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für Zwecke des Bundesfernstraßenbauesbis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
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im Bereich der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
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für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr
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bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
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für den sozialen Wohnungsbaubis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
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im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau
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bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
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für Zwecke der Wissenschaft und Forschung
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bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,
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für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues
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bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,
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für Hochbaumaßnahmen des Bundesbis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
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zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
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bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,
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für den Bau von Studentenwohnheimenbis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.
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(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.
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