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lawgit/laws_md/kredfing_1967/§2.md

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§ 2

(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusätzliche Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar im Bereich der Deutschen Bundesbahnbis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke des Bundesfernstraßenbauesbis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark, im Bereich der Deutschen Bundespostbis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark, für Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, für den sozialen Wohnungsbaubis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark, im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den Landeskulturbau bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke der Wissenschaft und Forschung bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark, für Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark, für Hochbaumaßnahmen des Bundesbis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark, zur Förderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark, für den Bau von Studentenwohnheimenbis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.