10 lines
633 B
Markdown
10 lines
633 B
Markdown
# § 2 Gliederung der Prüfung
|
|
|
|
(1) Die Prüfung zum Kraftwerker gliedert sich in die Prüfungsteile:
|
|
1.Kraftwerkstechnologie,
|
|
2.Kraftwerksbetrieb.
|
|
|
|
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist schriftlich gemäß § 4 durchzuführen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfung im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" ist in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches gemäß § 5 durchzuführen. Sie soll sich auf das Kraftwerk beziehen, in dem die zu prüfende Person ihre berufspraktischen Zeiten gemäß § 3 Abs. 3 abgeleistet hat. Sie kann in der realen Anlage, an Schemata, Modellen oder am Kraftwerkssimulator durchgeführt werden.
|