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# § 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen
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(1) Bezugscheine werden für eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur für diese Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, daß nicht ausgenutzte Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.
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(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.
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