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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung
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1.ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstellung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,
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2.ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt,
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3.sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder darüber,
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4.ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen und Umspannwerken.
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