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# § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
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1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und
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2.der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
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