17 lines
987 B
Markdown
17 lines
987 B
Markdown
# § 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
|
|
|
|
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
|
|
|
|
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
|
|
1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
|
|
a)„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ oder
|
|
b)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
|
|
|
|
2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
|
|
3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
|
|
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.
|
|
|
|
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
|
|
|
|
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
|