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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,
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2.Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,
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3.Proben nehmen und vorbereiten,
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4.chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
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5.physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,
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6.anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen,
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7.Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,
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8.Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und
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9.Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
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4.Umweltschutz.
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(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Prüfen von Keramik,
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2.Prüfen von Glas und Emaille,
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3.Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen,
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4.Prüfen von Zement- und Bindemitteln und
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5.Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen.
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Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt.
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