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# § 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung
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(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.repräsentative Proben zu entnehmen,
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2.Proben zu kennzeichnen,
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3.Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie
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4.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
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Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
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(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Proben vorzubereiten sowie
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2.Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.
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Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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1.Proben homogenisieren,
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2.Proben einengen,
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3.Mischproben herstellen,
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4.Prüfkörper herstellen und
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5.Prüflösungen herstellen.
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Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.
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