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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
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(2) Als Situationsaufgabe sind vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, darunter in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 1, die an einem dem Prüfling unbekannten Modell auszuführen ist:
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1.Hautbeschaffenheit sowie Hautempfindlichkeit beurteilen und dokumentieren, spezifische Pflegeempfehlung erstellen,
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2.eine Behandlung zur temporären Haarentfernung durchführen,
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3.eine geräteunterstützte oder manuelle Problemzonenbehandlung, insbesondere von Cellulite oder Rückenbehandlung, durchführen,
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4.eine nicht-medizinische Ganzkörpermassage unter Auswahl geeigneter Massagetechniken sowie des dafür geeigneten Massagemittels durchführen,
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5.eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder ein Permanent Make-up an den Augenbrauen, am oberen und unteren Lidrand oder an den Lippen planen, vorzeichnen und durchführen,
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6.eine kosmetische Hand- und Fußpflege durchführen und dokumentieren.
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
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