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# § 2 Besteuerung des Gehalts bestimmter Ortskräfte konsularischer Vertretungen
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(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
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(2) Ortskräfte im Sinn dieser Vorschrift sind Konsularbedienstete der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland, die Staatsangehörige des Entsendestaates sind, aber im Empfangsstaat im Sinn des Artikels 4 des Abkommens ansässig sind, und die nicht in den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) fallen.
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(3) Für die Besteuerung des Gehalts der Ortskräfte gilt Artikel XIX des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 27-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens ist nicht anzuwenden.
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