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# § 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung
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(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
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(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
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1.Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
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2.Auflassungen entgegennehmen und
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3.Versicherungen an Eides statt abnehmen,
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wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann
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1.Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
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2.Verklarungen aufnehmen und
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3.Eide abnehmen,
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wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
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(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
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(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.
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