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# § 6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software
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(1) Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:
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1.Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,
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2.geringfügige Anpassung der Schnittstellen,
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3.geringfügige Änderungen in der Architektur,
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4.geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und
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5.Performanceverbesserungsmaßnahmen.
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(2) Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.
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