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# § 15 Vorhabensmanagement
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(1) Das Vorhabensmanagement unterstützt die Gesamtleitung beim übergreifenden strategischen und operativen IT-Controlling des Gesamtvorhabens KONSENS. Es nimmt Planungs- und Koordinationsaufgaben wahr. Zudem stellt es durch ein standardisiertes Berichtswesen Transparenz über die für die Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS relevanten strategischen und operativen Aspekte her. Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
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1.der jährliche Entwurf des Vorhabensplans,
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2.der jährliche Entwurf des Gesamtbudgetplans,
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3.die Erstellung und Fortschreibung der Sourcingstrategie,
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4.die Überwachung und Nachverfolgung der Umsetzung der vom Anforderungsmanagement eingebrachten Anforderungen,
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5.die Koordination des Informationsmanagements,
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6.die Festlegung der im Rahmen des IT-Controllings zu erhebenden Daten und Informationen (Datenerhebung),
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7.die Planung, Durchführung und Koordination der Datenerhebung bei den jeweiligen Datenlieferanten zu den festgelegten Erhebungszeitpunkten,
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8.die strukturierte Erfassung und Aggregation der erhobenen Daten in Form von Kennzahlen in einem Kennzahlensystem,
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9.die adressatengerechte Aufbereitung und Analyse der Daten nach den definierten Kennzahlen und sonstigen Anforderungen einschließlich entsprechender Berichte und
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10.die Abstimmung der erhobenen Daten und der aufbereiteten Berichte mit den Datenlieferanten nach Absatz 4.
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(2) Das strategische IT-Controlling umfasst
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1.IT-Strategiecontrolling,
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2.IT-Architekturcontrolling,
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3.IT-Anforderungs- und Innovationscontrolling,
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4.IT-Portfoliocontrolling,
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5.Mittel- und Ressourcencontrolling und
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6.IT-Risikocontrolling.
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(3) Das operative IT-Controlling umfasst
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1.IT-Vorhabenscontrolling,
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2.IT-Betriebscontrolling und
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3.IT-Beschaffungscontrolling.
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(4) Um das IT-Controlling wahrnehmen zu können sind die einzelnen Entwicklungsprogramme und -projekte sowie die zentralen Organisationseinheiten verpflichtet, dem Vorhabensmanagement die zu erhebenden Daten und Informationen zuzuliefern; die gleiche Verpflichtung trifft, auch für den Bereich der Pflege und Wartung, des Einsatzes und Betriebs der IT-Verfahren und Software und der zunehmenden Vereinheitlichung der Entwicklungs-, Test- und Betriebsumgebungen, das jeweilige Auftrag nehmende oder übernehmende Land (Datenlieferanten). Der Bund ist Datenlieferant entsprechend der nach § 9 Absatz 6 und 7 übertragenen oder übernommenen Aufgaben der Entwicklung, der Pflege, der Wartung und des Betriebs.
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