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# § 5 Belegschaftswesen
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Das Unternehmen muß die Durchführung einer einheitlichen Planung des Belegschaftswesens für die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenbergbaugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbesondere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen
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1.notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit der geringstmöglichen Belastung für die Betroffenen vorgenommen,
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2.Entlassungen möglichst vermieden und
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3.unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes ausgleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt
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werden.
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